Frage aus dem FAQ
Was versteht man unter dem Abweichungstatbestand §69 HBauO?
§69 HBauO erlaubt der Bauaufsichtsbehörde, im Einzelfall von bestimmten Vorschriften abzuweichen – wenn zusätzlicher Wohnraum geschaffen wird, das Vorhaben ansonsten nicht umsetzbar wäre und die öffentliche Sicherheit nicht gefährdet ist. Das betrifft etwa Raumhöhen oder Stellplätze.
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