Dachgeschoss ausbau
Frage aus dem FAQ

Was versteht man unter dem Abweichungstatbestand §69 HBauO?

§69 HBauO erlaubt der Bauaufsichtsbehörde, im Einzelfall von bestimmten Vorschriften abzuweichen – wenn zusätzlicher Wohnraum geschaffen wird, das Vorhaben ansonsten nicht umsetzbar wäre und die öffentliche Sicherheit nicht gefährdet ist. Das betrifft etwa Raumhöhen oder Stellplätze.

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